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   BFH, 12.01.2011 - I K 1/10   

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https://dejure.org/2011,16034
BFH, 12.01.2011 - I K 1/10 (https://dejure.org/2011,16034)
BFH, Entscheidung vom 12.01.2011 - I K 1/10 (https://dejure.org/2011,16034)
BFH, Entscheidung vom 12. Januar 2011 - I K 1/10 (https://dejure.org/2011,16034)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage - Kostenbeschluss nach § 138 FGO keine "Entscheidung" i. S. des § 11 Abs. 2 FGO

  • openjur.de

    Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage; Kostenbeschluss nach § 138 FGO keine "Entscheidung" i.S. des § 11 Abs. 2 FGO

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 11 Abs 2, FGO § 134, ZPO § 579, ZPO § 589 Abs 1, FGO § 138 Abs 1, FGO § 138 Abs 2
    Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage - Kostenbeschluss nach § 138 FGO keine "Entscheidung" i.S. des § 11 Abs. 2 FGO

  • Bundesfinanzhof

    Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage - Kostenbeschluss nach § 138 FGO keine "Entscheidung" i.S. des § 11 Abs. 2 FGO

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 11 Abs 2 FGO, § 134 FGO, § 579 ZPO, § 589 Abs 1 ZPO, § 138 Abs 1 FGO
    Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage - Kostenbeschluss nach § 138 FGO keine "Entscheidung" i.S. des § 11 Abs. 2 FGO

  • rewis.io

    Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage - Kostenbeschluss nach § 138 FGO keine "Entscheidung" i.S. des § 11 Abs. 2 FGO

  • ra.de
  • rewis.io

    Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage - Kostenbeschluss nach § 138 FGO keine "Entscheidung" i.S. des § 11 Abs. 2 FGO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erforderlichkeit der Darlegung eines willkürlichen Verhaltens des Gerichts im Falle der mit der Wiederaufnahmeklage in Form der Nichtigkeitsklage erfolgten Rüge des Entzugs des gesetzlichen Richters

  • datenbank.nwb.de

    Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage gegen ein BFH-Urteil; Voraussetzung einer Wiederaufnahmeklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Keine Divergenz aufgrund fehlender willkürlicher Verletzung einer Vorlageverpflichtung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 19.05.2010 - I R 65/09

    Rechnungsabgrenzung für Kfz-Steueraufwand - Berichtigung eines objektiv falschen

    Auszug aus BFH, 12.01.2011 - I K 1/10
    Die Klägerin begehrt unter Aufhebung des Senatsurteils vom 19. Mai 2010 I R 65/09 (BFHE 230, 25, BStBl II 2010, 967) die Wiederaufnahme des Revisionsverfahrens.

    Auf die Revision des FA hat der erkennende Senat das FG-Urteil aufgehoben und die Klage gemäß § 121 Satz 1, § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung abgewiesen, nachdem die Beteiligten auf die Durchführung einer solchen verzichtet hatten (Senatsurteil in BFHE 230, 25, BStBl II 2010, 967).

    a) Soweit sich die Klägerin auf den Beschluss des X. BFH-Senats in BFH/NV 2010, 1796 beruft, nach dem bei einem aus wenigen Fahrzeugen bestehenden Fuhrpark auf eine Rechnungsabgrenzung verzichtet werden könne, stellt ein Abweichen von den Grundsätzen dieses Beschlusses ohne vorherige Anrufung des Großen Senats des BFH kein willkürliches Verhalten dar: Zum einen bestand im Revisionsverfahren für den erkennenden Senat nach dem Vortrag der Beteiligten kein Anlass, an der fehlenden Geringfügigkeit zu zweifeln (vgl. insoweit die Revisionsbegründung des FA vom 28. September 2009 auf S. 4 und die Revisionserwiderung der Klägerin vom 27. November 2009 auf S. 3 im Revisionsverfahren I R 65/09 zur Frage des Vorliegens geringfügiger Beträge).

    Denn der zitierte Beschluss wurde erst am 11. August 2010 und damit nahezu drei Monate nach Ergehen der angegriffenen Entscheidung in dem Revisionsverfahren I R 65/09 veröffentlicht.

    Wie der Senat in dem angegriffenen Urteil in BFHE 230, 25, BStBl II 2010, 967 ausgeführt hat, betrifft die Rechnungsabgrenzung zwar typischerweise Vorleistungen im Rahmen eines gegenseitigen Vertrages i.S. der §§ 320 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs; sie ist aber nach gefestigter Rechtsprechung des BFH nicht darauf beschränkt, was auch der Gesetzeswortlaut aufzeigt (vgl. auch Tiedchen, Finanz-Rundschau --FR-- 2010, 160; Buciek, FR 2010, 1042).

    Wie bereits im Senatsurteil in BFHE 230, 25, BStBl II 2010, 967 unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 16. November 2004 VII R 62/03 (BFHE 207, 371, BStBl II 2005, 309) dargelegt, kommt es nicht auf die unbefristete Festsetzung der Kfz-Steuer, sondern auf das Bestehen der Zahlungsschuld für einen bestimmten Entrichtungszeitraum an.

  • BFH, 18.03.2010 - X R 20/09

    Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens in Fällen geringer Bedeutung

    Auszug aus BFH, 12.01.2011 - I K 1/10
    Der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat in einem Kostenbeschluss nach § 138 Abs. 1, Abs. 2 FGO vom 18. März 2010 X R 20/09 (BFH/NV 2010, 1796) ausgeführt, für vorausbezahlte Kfz-Steuern sei zwar ein aktiver RAP zu bilden, bis zu einem Betrag von 410 EUR könne jedoch aus Gründen der Wesentlichkeit auf eine Aktivierung verzichtet werden.

    Mit ihrer nunmehr erhobenen Nichtigkeitsklage beantragt die Klägerin, das Senatsurteil vom 19. Mai 2010 aufzuheben und die Sache dem Großen Senat des BFH vorzulegen, hilfsweise, das Urteil dahin abzuändern, dass das Verfahren an das FG zurückverwiesen wird, um den Ansatz des aktiven RAP für Kfz-Steuern unter Berücksichtigung der Rechtsgrundsätze des BFH-Beschlusses in BFH/NV 2010, 1796 anderweitig zu verhandeln.

    a) Soweit sich die Klägerin auf den Beschluss des X. BFH-Senats in BFH/NV 2010, 1796 beruft, nach dem bei einem aus wenigen Fahrzeugen bestehenden Fuhrpark auf eine Rechnungsabgrenzung verzichtet werden könne, stellt ein Abweichen von den Grundsätzen dieses Beschlusses ohne vorherige Anrufung des Großen Senats des BFH kein willkürliches Verhalten dar: Zum einen bestand im Revisionsverfahren für den erkennenden Senat nach dem Vortrag der Beteiligten kein Anlass, an der fehlenden Geringfügigkeit zu zweifeln (vgl. insoweit die Revisionsbegründung des FA vom 28. September 2009 auf S. 4 und die Revisionserwiderung der Klägerin vom 27. November 2009 auf S. 3 im Revisionsverfahren I R 65/09 zur Frage des Vorliegens geringfügiger Beträge).

    Zum anderen war der Beschluss des X. Senats in BFH/NV 2010, 1796 dem erkennenden Senat im Zeitpunkt seiner Entscheidung am 19. Mai 2010 weder bekannt noch hätte er ihm bekannt sein können.

  • BFH, 26.06.1979 - VIII R 145/78

    Auch die Umsatzsteuer auf Anzahlungen nach neuem Umsatzsteuerrecht (§ 20 UStG

    Auszug aus BFH, 12.01.2011 - I K 1/10
    b) Ebenso wenig hat die Klägerin eine Divergenz zum BFH-Urteil vom 26. Juni 1979 VIII R 145/78 (BFHE 128, 243, BStBl II 1979, 625) zur Rechnungsabgrenzung bei der Umsatzsteuer auf Anzahlungen im dortigen Streitjahr 1975 schlüssig dargelegt.

    Auch wird aus den weiteren Gründen des BFH-Urteils in BFHE 128, 243, BStBl II 1979, 625 deutlich, dass es für den VIII. Senat entscheidend war, dass die Vorleistung nicht --wie im Streitfall-- an den aus der wirtschaftlichen Gegenseitigkeit Verpflichteten, sondern an einen Dritten --im dortigen Fall die Finanzbehörde-- erbracht wurde.

  • BFH, 05.11.1993 - VI K 2/92

    Anforderungen der Wiederaufnahme eines Verfahrens - Wissenschaftliche Arbeit in

    Auszug aus BFH, 12.01.2011 - I K 1/10
    Schlüssig ist der Vortrag grundsätzlich nur dann, wenn die vorgebrachten Tatsachen --ihre Richtigkeit unterstellt-- den behaupteten Wiederaufnahmegrund ergeben (vgl. BFH-Urteil vom 5. November 1993 VI K 2/92, BFH/NV 1994, 395; BFH-Urteil vom 29. Januar 1992 VIII K 4/91, BFHE 165, 569, BStBl II 1992, 252).

    Wird mit der Wiederaufnahmeklage in Form der Nichtigkeitsklage der Entzug des gesetzlichen Richters gerügt, weil ein Senat des BFH entschieden habe, ohne zuvor den Großen Senat des BFH angerufen zu haben, ist ein Wiederaufnahmegrund nur dann schlüssig vorgetragen, wenn nicht nur die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 oder Abs. 3 FGO, sondern auch ein willkürliches Verhalten des Gerichts substantiiert dargelegt wird (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 395; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 11 FGO Rz 20, m.w.N.).

  • BFH, 07.03.1973 - I R 48/69

    Keine bauspartechnische Rückstellung oder sogenannte bauspartechnische Angrenzung

    Auszug aus BFH, 12.01.2011 - I K 1/10
    Schließlich begründet die von der Klägerin behauptete Divergenz zu dem Senatsurteil vom 7. März 1973 I R 48/69 (BFHE 109, 172, BStBl II 1973, 565) schon deshalb keine willkürliche Verletzung einer Vorlageverpflichtung, weil es sich um eine Entscheidung des erkennenden Senats und damit nicht um eine Entscheidung eines anderen Senats i.S. des § 11 Abs. 2  1.
  • BFH, 29.01.1992 - VIII K 4/91

    Vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts durch mangelhaften

    Auszug aus BFH, 12.01.2011 - I K 1/10
    Schlüssig ist der Vortrag grundsätzlich nur dann, wenn die vorgebrachten Tatsachen --ihre Richtigkeit unterstellt-- den behaupteten Wiederaufnahmegrund ergeben (vgl. BFH-Urteil vom 5. November 1993 VI K 2/92, BFH/NV 1994, 395; BFH-Urteil vom 29. Januar 1992 VIII K 4/91, BFHE 165, 569, BStBl II 1992, 252).
  • BFH, 16.11.2004 - VII R 62/03

    Erstattung von im Voraus entrichteter Kraftfahrzeugsteuer bei Insolvenzverfahren

    Auszug aus BFH, 12.01.2011 - I K 1/10
    Wie bereits im Senatsurteil in BFHE 230, 25, BStBl II 2010, 967 unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 16. November 2004 VII R 62/03 (BFHE 207, 371, BStBl II 2005, 309) dargelegt, kommt es nicht auf die unbefristete Festsetzung der Kfz-Steuer, sondern auf das Bestehen der Zahlungsschuld für einen bestimmten Entrichtungszeitraum an.
  • BFH, 29.04.1999 - IV R 40/97

    Eigenkapitalvermittlungsprovision als Betriebsausgaben

    Auszug aus BFH, 12.01.2011 - I K 1/10
    Ist der Vorwurf eines willkürlichen Verhaltens schon von daher ungerechtfertigt, kann offenbleiben, ob --zum weiteren-- eine Anrufung des Großen Senats des BFH wegen einer etwaigen Divergenz unter den Gegebenheiten des Streitfalles nicht ohnehin ausscheidet, weil der Beschluss des X. Senats als bloßer Kostenbeschluss ohne abschließende Sachprüfung keine "Entscheidung" i.S. des § 11 Abs. 2 FGO darstellt (vgl. dazu z.B. einerseits BFH-Beschluss vom 29. Juli 1976 VIII B 6/75, BFHE 120, 9, BStBl II 1977, 119; andererseits BFH-Beschluss vom 29. April 1999 IV R 40/97, BFHE 188, 374, BStBl II 1999, 828).
  • FG Thüringen, 25.02.2009 - I 443/06

    Keine Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens für auf das nachfolgende

    Auszug aus BFH, 12.01.2011 - I K 1/10
    Die deswegen erhobene Klage hatte Erfolg (Urteil des Thüringer Finanzgerichts --FG-- vom 25. Februar 2009 I 443/06, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1738).
  • BFH, 29.07.1976 - VIII B 6/75

    Berichtigung eines Einkommensteuerbescheides - Finanzamt - Feststellungsbescheid

    Auszug aus BFH, 12.01.2011 - I K 1/10
    Ist der Vorwurf eines willkürlichen Verhaltens schon von daher ungerechtfertigt, kann offenbleiben, ob --zum weiteren-- eine Anrufung des Großen Senats des BFH wegen einer etwaigen Divergenz unter den Gegebenheiten des Streitfalles nicht ohnehin ausscheidet, weil der Beschluss des X. Senats als bloßer Kostenbeschluss ohne abschließende Sachprüfung keine "Entscheidung" i.S. des § 11 Abs. 2 FGO darstellt (vgl. dazu z.B. einerseits BFH-Beschluss vom 29. Juli 1976 VIII B 6/75, BFHE 120, 9, BStBl II 1977, 119; andererseits BFH-Beschluss vom 29. April 1999 IV R 40/97, BFHE 188, 374, BStBl II 1999, 828).
  • BFH, 13.07.2016 - VIII K 1/16

    Grenzen der Pflicht zur Vorlage von Rechtsfragen an den Europäischen Gerichtshof

    a) Wird der Entzug des gesetzlichen Richters gerügt, weil ein Senat des BFH entschieden habe, ohne zuvor den Großen Senat des BFH angerufen zu haben, liegt ein Wiederaufnahmegrund nach ständiger BFH-Rechtsprechung dann vor, wenn nicht nur die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 oder 3 FGO erfüllt sind, sondern in der Nichtanrufung oder Nichtvorlage ein willkürliches Verhalten des Gerichts liegt (BFH-Urteil vom 12. Januar 2011 I K 1/10, BFH/NV 2011, 1159; vgl. auch BFH-Beschluss vom 29. Januar 1992 VIII K 4/91, BFHE 165, 569, BStBl II 1992, 252; BFH-Urteil vom 5. November 1993 VI K 2/92, BFH/NV 1994, 395).
  • BFH, 29.01.2015 - I K 1/14

    Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage

    NV: Wird mit der Nichtigkeitsklage gegen ein BFH-Urteil der Entzug des gesetzlichen Richters gerügt, weil ein Senat entschieden habe, ohne zuvor den Großen Senat des BFH angerufen zu haben, oder weil er die Sache an das FG zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hätte zurückverweisen müssen, muss ein willkürliches Verhalten des Gerichts substantiiert dargelegt werden (Festhaltung am Senatsurteil vom 12. Januar 1011 I K 1/10).

    Schlüssig ist der Vortrag grundsätzlich nur dann, wenn die vorgebrachten Tatsachen --ihre Richtigkeit unterstellt-- den behaupteten Wiederaufnahmegrund ergeben (Senatsurteil vom 12. Januar 2011 I K 1/10, BFH/NV 2011, 1159, m.w.N.).

    Wird mit der Wiederaufnahmeklage in Form der Nichtigkeitsklage der Entzug des gesetzlichen Richters gerügt, weil ein Senat des BFH entschieden habe, ohne zuvor den Großen Senat des BFH angerufen zu haben, ist ein Wiederaufnahmegrund nach ständiger BFH-Rechtsprechung nur dann schlüssig vorgetragen, wenn nicht nur die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 oder Abs. 3 FGO, sondern auch ein willkürliches Verhalten des Gerichts substantiiert dargelegt werden (Senatsurteil in BFH/NV 2011, 1159; vgl. auch BFH-Beschluss vom 29. Januar 1992 VIII K 4/91, BFHE 165, 569, BStBl II 1992, 252; BFH-Urteil vom 5. November 1993 VI K 2/92, BFH/NV 1994, 395).

    Nach der Rechtsprechung des Senats reicht der Hinweis auf einen (vermeintlichen) Verfahrensfehler bei der Besetzung für die Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes nicht aus (Senatsurteil in BFH/NV 2011, 1159, m.w.N.).

  • FG Baden-Württemberg, 08.11.2019 - 5 K 1626/19

    Verzicht auf den Ansatz eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens in Fällen von

    Dieser Beschluss stelle als bloßer Kostenbeschluss ohne abschließende Sachprüfung allerdings keine abschließende Entscheidung im Sinne des § 11 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dar (BFH-Urteil vom 12.01.2011 I K 1/10, BFH/NV 2011, 1159).
  • BFH, 07.02.2018 - XI K 1/17

    Zum Prüfungsmaßstab bei gerügtem Verstoß gegen den gesetzlichen Richter durch

    Dies --sowie die vermeintliche Abweichung-- müssen subtantiiert dargelegt werden (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Januar 2011 I K 1/10, BFH/NV 2011, 1159, Rz 8; vom 29. Januar 2015 I K 1/14, BFH/NV 2015, 996, Rz 9 f., betreffend Nichtvorlage an den Großen Senat des BFH), woran es im Streitfall fehlt.
  • BFH, 22.05.2019 - IV B 11/18

    Ausschluss eines Richters - Überschreiten der Fünf-Monats-Frist kein

    Dennoch gehört die schlüssige Darlegung eines nach § 134 FGO i.V.m. §§ 579, 580 ZPO erheblichen Wiederaufnahmegrundes zur Zulässigkeit der Wiederaufnahmeklage (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 12. Oktober 1999 - II S 8/99, BFH/NV 2000, 457, unter II.; BFH-Urteil vom 12. Januar 2011 - I K 1/10, Rz 7; vgl. Gräber/Ratschow, a.a.O., § 134 Rz 4).
  • LSG Hessen, 18.06.2013 - L 7 SF 3/13

    Sozialgerichtliches Verfahren - Statthaftigkeit der Anhörungsrüge gegen die

    Zur Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage gehört, dass ein Prozessverstoß behauptet wird, der überhaupt unter § 579 ZPO eingeordnet werden kann (s. BAG Urt.v. 15.8.1984 - 7 AZR 558/82 - NJW 85, 1485; BFH Urt.v. 12.1.2011 - I K 1/10 - juris).
  • VGH Bayern, 20.04.2020 - 1 ZB 17.2545

    Erfolgloser Berufungszulassungantrag wegen Nutzungsänderung eines Speichers in

    Beschlüsse, in denen die Sach- und Rechtslage nur summarisch geprüft wurde, können eine Divergenz nicht begründen (vgl. BFH, U.v. 12.1.2011 - I K 1/10 - juris Rn. 9 zu § 138 Abs. 1, § 11 Abs. 2 FGO; BayVGH, B.v. 3.2.2020 - 3 ZB 18.2352 - juris Rn. 13; B.v. 9.8.2018 - 1 ZB 17.30447 - juris Rn. 2 zu § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG; Buchheister in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2019, § 132 Rn. 63 für Kostenentscheidungen nach § 161 Abs. 2 VwGO).
  • VGH Bayern, 09.08.2018 - 1 ZB 17.30447

    Asyl: Keine Berufungszulassung mangels Divergenz und Versagung rechtlichen Gehörs

    Beschlüsse, in denen die Sach- und Rechtslage nur summarisch geprüft wird, können eine Divergenz nicht begründen (vgl. BFH U.v. 12.1.2011 - I K 1/10 - juris Rn. 9 zu § 138 Abs. 1, § 11 Abs. 2 FGO; SächsOVG, B.v. 30.5.2016 - 5 A 93/13 - juris für Prozesskostenhilfebeschlüsse; Pietzner/Buchheister in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 132 Rn. 63 für Kostenentscheidungen nach § 161 Abs. 2 VwGO).
  • VGH Bayern, 09.08.2018 - 1 ZB 17.30446

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in asylrechtlicher Streitigkeit

    Beschlüsse, in denen die Sach- und Rechtslage nur summarisch geprüft wird, können eine Divergenz nicht begründen (vgl. BFH, U.v. 12.1.2011 - I K 1/10 - juris Rn. 9 zu § 138 Abs. 1, § 11 Abs. 2 FGO; SächsOVG, B.v. 30.5.2016 - 5 A 93/13 - juris für Prozesskostenhilfebeschlüsse; Pietzner/Buchheister in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 132 Rn. 63 für Kostenentscheidungen nach § 161 Abs. 2 VwGO).
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